In der Fassung vom 20.07.25
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „BOCK Wertheim“
- Er hat seinen Sitz in Wertheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur
- von Volksbildung
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Lesungen, Vorträge, Konzerte),
- die Organisation von Bildungsangeboten wie Workshops, Werkstattformaten und Mitmachaktionen zur Vermittlung traditionellen Handwerkswissens,
- die Pflege, Erhaltung und kulturelle Belebung des Baudenkmals „Alte Münz“,
- die Förderung des Austauschs zwischen lokalen Kunsthandwerker:innen, Bürger:innen und Besucher:innen,
- die Einbindung ehrenamtlicher Mitwirkung und bürgerschaftlicher Beteiligung in alle Arbeitsbereiche.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit ihnen Aufwendungen entstehen, können diese angemessen erstattet werden.
- Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
- Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand aus wichtigem Grund.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung an.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den vereinsinternen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen.
- Mitglieder haben ein Stimmrecht in den ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in den Versammlungen ausgeübt werden.
- Mitglieder können Anträge an Organe des Vereines stellen.
- Personenbezogene Daten werden entsprechend der Datenschutzrichtlinien behandelt. Die Zustimmung wird durch Beitritt des Mitglieds erklärt.
- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie entscheidet u. a. über
- die Wahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Genehmigung der Kasse
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (virtuelle Mitgliederversammlung). Die Teilnahme muss allen Mitgliedern ermöglicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen werden mindestens mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
- Versammlungsleitung ist ein Mitglied des Vorstandes. Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
- In der Mitgliederversammlung sind die Geschäfts- und Kassenberichte zu erstatten. Über die Kassenführung ist ein gesonderter Prüfungsbericht vorzulegen.
- Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen.
- Die Protokolle der MV müssen von der Versammlungsleitung und der Schriftführung auf ihre Richtigkeit hin unterschrieben werden.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister:in
- Weitere Beisitzer:innen können benannt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Zur Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z. B. Verkauf von Kunsthandwerksprodukten) eingerichtet werden, soweit dieser dem gemeinnützigen Zweck dient und von untergeordneter Bedeutung ist.
- Etwaige Überschüsse fließen ausschließlich der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke zu.
- Die wirtschaftliche Tätigkeit wird organisatorisch und rechnerisch vom ideellen Bereich getrennt.
- Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wertheimer Altstadtstiftung. Diese Stiftung wurde am 03.12.2024 unter dem Dach der Stiftung „LBBW Stiftungsfamilie“ als Treuhandstiftung gegründet. Die LBBW Stiftungsfamilie, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wird Ersatzerbe mit der Auflage, das Vereinsvermögen in die Stiftung einzubringen und es nach Maßgabe der Stiftungssatzung für die Altstadtstiftung Wertheim zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
- Sonstiges
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen. Sofern vom Amtsgericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
- Ungültigkeit von Teilen der Satzung führen nicht automatisch zur Ungültigkeit der gesamten Satzung. Betroffene Teile werden bis zur Korrektur durch die geltende Rechtsprechung ersetzt. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der Beanstandung in die Wege zu leiten.
- Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.
Wertheim, 20. Juli 2025
Gründungsmitglieder
